Insbesondere der in § 8 BBodSchV geltende Anwendungsbereich durchwurzelbarer Bodenschichten wird mit Abs. 2 um den Anwendungsbereich unterhalb einer durchwurzelbaren Bodenschicht erweitert und erlaubt ebenso Verfüllungen von Abgrabungen und Tagebauen nach Abs. 3. Bereits bestehende Genehmigungen der Kreisverwaltungen, kreisangehörigen und kreisfreien Städte werden hierzu bis zum 10. April 2023 erfasst und an das Landesamt für Umwelt (LfU) übermittelt. Für den weiteren Vollzug sind diese insbesondere erforderlich, um ggfs. künftig mögliche Öffnungen im Einzelfall gem. § 8 Abs. 6 und Abs. 7 BBodSchV zu gewähren.
Mit Einführung der EBV und den Neuregelungen der BBodSchV werden die bisher für die Verwendung von Ersatzbaustoffen geltenden LAGA-Regelungen und ALEX-Informationsblätter 24 und 25 abgelöst und durch neu erarbeitete Arbeitshilfen der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Bodenschutz (LABO) ersetzt.
Das Schreiben finden Sie hier.