Einstufung und Entsorgung von Bau- und Abbruchabfällen
Was ist bei der Einstufung und Entsorgung von Bau- und Abbruchabfällen in Rheinland-Pfalz zu beachten?
Bau- und Abbruchabfälle entstehen bei der Errichtung oder dem Umbau sowie bei der Beseitigung eines Bauwerks und machen mehr als die Hälfte des gesamten Abfallaufkommens in Rheinland-Pfalz aus. Mit einer Aufbereitung von nicht gefährlichen Bau- und Abbruchabfällen zu hochwertigen Baustoffen werden Rohstoffvorkommen geschont und der mit dem Abbau von Rohstoffen verbundene Eingriff in den Natur- und Landschaftshaushalt reduziert. Abfälle werden durch den Erzeuger oder Besitzer auf der Grundlage des § 48 KrWG und der „Verordnung über das europäische Abfallverzeichnis“ (Abfallverzeichnisverordnung – AVV) eingestuft. Um die Abfälle genau zu bezeichnen, werden diese den im Abfallverzeichnis mit einem sechsstelligen Abfallschlüssel gekennzeichneten Abfallarten zugeordnet. Ob es sich um einen gefährlichen oder nicht gefährlichen Abfall handelt, wird über die standardisierte Abfallbezeichnung erkennbar. Abfallschlüssel der gefährlichen Abfälle sind nach der letzten Ziffer formal mit einem * markiert.
Einstufung von Bau- und Abbruchabfällen
Zusätzlich zu o. g. bundesweit gültigen Vorgaben werden mineralische Bau- und Abbruchabfälle wie ausgehobener Boden und Bauschutt (AVV 17 05 03* und AVV 17 01 06*) in Rheinland-Pfalz grundsätzlich als gefährliche Abfälle eingestuft, wenn deren Schadstoffkonzentrationen bestimmte Grenzwerte überschreiten. Die Einstufungskriterien zur Abgrenzung zwischen gefährlichem und nicht gefährlichem Boden bzw. mineralischen Bauabfall sind mit dem Schreiben vom 11.01.2023 durch das zuständige Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität (MKUEM) festgelegt.
Nicht enthalten in diesem Schreiben sind Kriterien zur Bewertung von per- und polyfluorierten Alkylsubstanzen (PFAS). Hierfür hat das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) den „Leitfaden zur PFAS-Bewertung – Empfehlungen für die bundeseinheitliche Bewertung von Boden- und Gewässerverunreinigungen sowie für die Entsorgung PFAS-haltigen Bodenmaterials“ erarbeitet. Der BMUV-Leitfaden wurde mit Schreiben vom 24.10.2022 des MKUEM für den abfall-, wasser- sowie bodenschutzrechtlichen Vollzug in Rheinland-Pfalz eingeführt. Ergänzende (landesspezifische) Hinweise und Erläuterungen zum BMUV-Leitfaden, u. a. zur Einstufung von und dem Umgang mit PFAS-haltigen Abfällen, liefert das ALEX-Informationsblatt 29 . Die Grenzwerte für die Abgrenzung zwischen gefährlichem und nicht gefährlichem PFAS-haltigem Boden sind im LfU-Papier vom Juni 2023 aufgelistet.
Für gefährliche Abfälle ist vor der Entsorgung ein bestätigter Entsorgungsnachweis gemäß § 50 KrWG in Verbindung mit Teil 2 der Nachweisverordnung (NachwV) erforderlich (Zuweisung durch die Sonderabfall-Management-Gesellschaft Rheinland-Pfalz mbH – SAM). Nach erfolgter Entsorgung ist gemäß § 49 Abs. 3 KrWG in Verbindung mit § 24 NachwV ein Register zu führen.
Verwertung in technischen Bauwerken oder bodenähnlichen Anwendungen
Ersatzbaustoffverordnung - Verwertung in technischen Bauwerken
Für die Verwertung von Bodenmaterial und Bauschutt in technischen Bauwerken (z. B. Straßen- und Wegebau, straßenbegleitende Erdbaumaßnahmen etc.) sind für eine schadlose Verwertung in Rheinland-Pfalz die Anforderungen der Ersatzbaustoffverordnung (EBV) als Grundlage heranzuziehen. Diese gelten seit dem 01.08.2023. Weiterführende Regelungen und Entscheidungshilfen für Rheinland-Pfalz finden Sie auf der Themenseite zur EBV. Die LAGA hat ebenso Fragen und Antworten zur Ersatzbaustoffverordnung (FAQ) veröffentlicht.
Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung – Verwertung in bodenähnliche Anwendungen
Für die Verwertung von Bodenmaterial in bodenähnlichen Anwendungen und Vegetationstragschichten werden die Regelungen der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV), in die "Vollzugshilfe zu §§ 6 - 8 BBodSchV" - Anforderungen an das Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden“ der Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft Bodenschutz (LABO) konkretisiert. Daneben werden landesspezifische Regelungen zur Verwertung von Bodenmaterialien als Rundschreiben des für den Bodenschutz zuständigen Ministeriums bekanntgegeben; diese sind auf der Themenseite des MKUEM aufgelistet.
Ergänzend zu den genannten Vollzugshilfen und Rundschreiben werden im ALEX-Informationsblatt 27 zusätzliche Anforderungen an das Auf- und Einbringen von Materialien in Gebieten mit naturbedingt (geogen) erhöhten Hintergrundwerten bekannt gegeben. Dies kann dazu führen, dass Böden mit Belastungen über den Vorsorgewerten ohne behördliche Gebietsfestsetzung im Rahmen einer Einzelfallentscheidung eingebaut werden können. Das Informationsblatt wird aktuell überarbeitet.
Hinweise zur Abgrenzung zwischen technischen Bauwerken und bodenähnlichen Anwendungen sind im ALEX Informationsblatt 32 (2. Auflage in Vorbereitung), der LABO Vollzugshilfe zu §§ 6 - 8 BBodSchV und den LAGA FAQ vorhanden.
Deponietechnische Verwertung oder Beseitigung auf einer Deponie
Wenn die Einstufungskriterien zur Abgrenzung zwischen gefährlichem und nicht gefährlichem Boden bzw. mineralischen Bauabfall überschritten sind, kommt eine Verwertung des Bodenmaterials oder Bauschutts nur noch für deponiebautechnische Zwecke oder nach einer schadstoffentfrachtenden Vorbehandlung in Betracht. Dabei wird die Einhaltung der Grenzwerte in einer dafür zugelassenen Behandlungsanlage angestrebt.
Bei geplanter deponietechnischer Verwertung oder Beseitigung auf einer Deponie sind die Vorgaben der aktuellen Deponieverordnung zu beachten. In der "Entscheidungshilfe" für die Festlegung von Feststoffwerten bei der Entsorgung von Boden bzw. mineralischem Bauabfall für Deponien der Klasse I und II“ finden Sie hierzu weitere Informationen. An dieser Stelle wird auf die separaten Regelungen für PFAS verwiesen, die im LfU-Abgrenzungspapier enthalten sind.