Güteüberwachung

Im "Bündnis Kreislaufwirtschaft auf dem Bau" wurde das "System der Gütesicherung Rheinland-Pfalz" vereinbart. Dieses wurde mit dem Inkrafttreten der Ersatzbaustoffverordnung (EBV) überarbeitet und angepasst (jetzt Güteüberwachung). Demnach sind alle Betreiber von Aufbereitungsanlagen, in der mineralische Ersatzbaustoffe hergestellt werden, verpflichtet, diese einer Güteüberwachung zu unterziehen (§ 4 ErsatzbaustoffV). Das Inverkehrbringen von mineralischen Ersatzbaustoffen ohne eine Überwachung ist nicht zulässig. Bei dieser Art vom Güteüberwachung geht es allerdings nur um die Einhaltung umwelttechnischer Anforderungen. Die Überwachung bautechnischer Parameter von mineralischen Ersatzbaustoffen ist über das dann jeweils gültige Regelwerk festgelegt.

Bei dem System der Umwelt-Güteüberwachung gemäß Ersatzbaustoffverordnung handelt es sich um ein System einer kontinuierlichen Überwachung, dass sich aus drei wesentlichen Bestandteilen zusammensetzt, die aufeinander aufbauen und miteinander wechselwirken:

Der Eignungsnachweis ist der nächste Schritt auf dem Weg zu einem güteüberwachten mineralischen Ersatzbaustoff. Nur mit ordnungsgemäß ausgestelltem Eignungsnachweis darf ein Hersteller mineralische Ersatzbaustoffe in Verkehr bringen. Dieser besteht aus der Erstprüfung und der Betriebsbeurteilung und wird von der Überwachungsstelle durchgeführt.

Erstprüfung: Im Rahmen der Erstprüfung sind Produktprüfungen vornehmen zu lassen. Dabei gilt es, die für den jeweiligen Ersatzbaustoff vorgegebenen Materialwerte, die Überwachungswerte, sowie die in der EBV genannten Parameter, für die keine Materialwerte festgesetzt sind, zu bestimmen. Die Überwachungsstelle entnimmt dazu in Gegenwart und im Einvernehmen mit dem Hersteller von den hergestellten mineralischen Ersatzbaustoffen Materialproben. Für die Probenahmen gelten die Vorgaben der LAGA PN 98 in Verbindung mit der DIN 19698 und den Regelungen der EBV. Bei der Probenahme charakterisierender Prüfkörnungen dokumentiert die Prüfstelle die Art und Bezeichnungen der mineralischen Ersatzbaustoffe, für die die entnommene Probe charakterisierend ist. Die Überwachungsstelle führt die Materialproben einer gemäß EBV zugelassenen, akkreditierten Untersuchungsstelle mit der Beauftragung zu, die entnommenen Proben gemäß den Vorgaben der EBV zur Erstprüfung zu analysieren. Die Überwachungsstelle bewertet die Analyseergebnisse entsprechend den Vorgaben der EBV und übernimmt die Analyseergebnisse in ihren Bericht über die Erstprüfung bzw. über den Eignungsnachweis.

Betriebsbeurteilung: Im Rahmen der Betriebsbeurteilung hat der Hersteller gegenüber der Überwachungsstelle nachzuweisen, dass er entsprechend den geltenden Bestimmungen im zu überwachenden Werk in der Lage ist, mineralische Ersatzbaustoffe entsprechend der EBV herzustellen. Die Überwachungsstelle beurteilt, ob der Hersteller die Anforderungen an das Personal, an die technischen Einrichtungen, an die Organisation, an die Dokumentation einschließlich des WPK-Handbuchs erfüllt, die werkseigene Produktionskontrolle einschließlich der Annahmekontrolle unter Beachtung der Vorgaben der EBV bestimmungsgemäß eingerichtet hat und durchführt und in der Lage ist, die mineralischen Ersatzbaustoffe entsprechend den festgelegten Anforderungen herzustellen. Für die Betriebsbeurteilung holt die Überwachungsstelle ausreichend objektive Nachweise ein. Dazu führt sie eine Werksbegehung (Materialannahme, technischen Einrichtungen der Produktionsstätte, Lagerplätze, Verladung, etc.) und eine Befragung des WPK-Beauftragten sowie ggf. weiterer Mitarbeiter des Herstellers durch.

Bericht über den Eignungsnachweis: Die Überwachungsstelle verfasst einen Bericht über den Eignungsnachweis und übermittelt diesen dem Hersteller. Der von der Überwachungsstelle ausgestellte Bericht gibt Auskunft über die Analyseergebnisse der Untersuchungsstelle im Rahmen der Erstprüfung, über die Bewertung der Analyseergebnisse und über die Betriebsbeurteilung einschließlich aller Nichtkonformitäten.

Der Hersteller hat den Eignungsnachweis unverzüglich der zuständigen Behörde zu übermitteln und darf im Anschluss daran seine Baustoffe vermarkten.

Ein Hersteller mineralischer Ersatzbaustoffe muss vor Aufnahme der Güteüberwachung ein System der werkseigenen Produktionskontrolle (WPK), das die geltenden Anforderungen der EBV sowie des Anhangs A der TL SoB-StB einhält, eingerichtet haben und anwenden. Die WPK ist für die Dauer der Güteüberwachung aufrecht zu erhalten, auf aktuellem Stand zu halten und den sich ggf. verändernden Umständen anzupassen.

Dabei ist zu beachten, dass es sich bei der werkseigenen Produktionskontrolle um weit mehr handelt als um bloße Materialprüfungen. Das WPK-System umfasst auf jeden Betrieb abgestimmte Festlegungen zu allen Teilbereichen des betrieblichen Prozesses einer Aufbereitungsanlage von der Rohmaterialannahme, über die Herstellung bis hin zum Inverkehrbringen von mineralischen Ersatzbaustoffen (bspw. Anforderungen an Personal, an die technischen Einrichtungen oder an die Organisation). Diese Festlegungen müssen in Form eines WPK-Handbuchs schriftlich festgehalten sein und sind folglich die Grundlage der Güteüberwachung gemäß EBV. Diese Dokumentation kann auch Teil einer Gesamtdokumentation, die ggf. über die oben genannten Anforderungen hinausgehen, sein (z. B. Teil einer QM-Dokumentation).

Als Teil der WPK hat ein Betreiber einer Aufbereitungsanlage zudem in eigener Verantwortung und nach vorgegebenem Prüfrhythmus Materialprüfungen aller in Verkehr zu bringenden Lieferkörnungen durchzuführen. Hierzu entnimmt er unter Berücksichtigung der Vorgaben der LAGA PN 98 in Verbindung mit der DIN 19698 und den Regelungen der EBV Proben und lässt diese durch eine Untersuchungsstelle analysieren.

Das System der WPK wird im Rahmen der Betriebsbeurteilung als Teil des Eignungsnachweises und in der Fremdüberwachung durch die jeweilige Überwachungsstelle überprüft und bewertet.

Produktprüfung: Im Rahmen der Fremdüberwachung ist jeder Hersteller verpflichtet, Produktproben von der Überwachungsstelle entnehmen und von der Untersuchungsstelle prüfen zu lassen. Dabei gilt es, die für den jeweiligen Ersatzbaustoff vorgegebenen Materialwerte, sowie bei jeder 2. Fremdüberwachung die Überwachungswerte für RC-Baustoffe zu bestimmen. Die Überwachungsstelle entnimmt dazu im Rahmen der Fremdüberwachung in Gegenwart und im Einvernehmen mit dem Hersteller von den im Sortenverzeichnis als güteüberwacht ausgewiesenen mineralischen Ersatzbaustoffen Materialproben nach den Vorgaben der PN 98 in Verbindung mit der DIN 19698 und der EBV. Vom Hersteller als fehlerhaft gekennzeichnete mineralische Ersatzbaustoffe sind von der Probenahme auszuschließen. Bei der Probenahme charakterisierender Prüfkörnungen dokumentiert die Prüfstelle die Art und Bezeichnungen der mineralischen Ersatzbaustoffe, für die die entnommene Probe charakterisierend ist. Die Überwachungsstelle führt die Materialproben einer gemäß EBV zugelassenen, akkreditierten Untersuchungsstelle mit der Beauftragung zu, die entnommenen Proben gemäß den Vorgaben der EBV zur Fremdüberwachung zu analysieren.

Bewertung der WPK: Im Rahmen der Bewertung der WPK überzeugt sich die Überwachungsstelle von der hinreichenden Aufrechterhaltung der Konformität der WPK-Maßnahmen der Hersteller mit den entsprechenden Vorgaben aus der EBV, den Bestimmung des Anhangs A der TL SoB-StB, sowie die Übereinstimmung mit den Festlegungen im WPK-Handbuch des Herstellers. Für die Bewertung der WPK holt die Überwachungsstelle in ausreichendem Umfang objektive Nachweise ein. Dazu führt sie eine Werksbegehung (Materialannahme, technische Einrichtungen der Produktionsstätte, Lagerplätze, Verladung, etc.) und eine Befragung des WPK-Beauftragten sowie ggf. weiterer Mitarbeiter des Herstellers durch. Die Überwachungsstelle hat die WPK-Aufzeichnungen des Herstellers sowie die Annahme- und Lieferdokumente in angemessenem Umfang stichprobenartig zu prüfen.

Bericht über die Fremdüberwachung: Die Überwachungsstelle verfasst einen Bericht über die Fremdüberwachung und übermittelt diesen dem Hersteller. Der von der Überwachungsstelle ausgestellte Bericht gibt Auskunft über die Analyseergebnisse der Untersuchungsstelle im Rahmen der Fremdüberwachung, über die Bewertung der Analyseergebnisse und über die Ergebnisse der Kontrolle der WPK des Herstellers einschließlich aller Nichtkonformitäten.

Für jeden Schritt gibt der Verordnungstext dabei vor, was konkret umzusetzen und einzuhalten ist und wer in diesem Zusammenhang für welche Teilbereiche verantwortlich ist. Grundsätzlich lässt sich zwischen Aufgaben für den Hersteller von mineralischen Ersatzbaustoffen und Aufgaben für die so genannte Überwachungsstelle gemäß EBV unterscheiden. So liegt die werkseigene Produktionskontrolle im alleinigen Verantwortungsbereich eines Herstellers, wohingegen der Eignungsnachweis und die Fremdüberwachung durch eine Überwachungsstelle durchzuführen ist.