Ersatzbaustoffverordnung

Seit dem 01.08.2023 gelten die Regelungen der Ersatzbaustoffverordnung. Hier finden Sie fortlaufend aktualisiert alle für Rheinland-Pfalz gültigen Rundschreiben, Merkblätter, Entscheidungshilfen und weitere Informationen rund um die EBV.

Die Einstufung von Boden- und Bauschutt als gefährlicher Abfall war bisher durch das Rundschreiben des Umweltministeriums vom 12.10.2009 geregelt. Durch die Ersatzbaustoffverordnung war eine Anpassung notwendig, die mit Veröffentlichung des neuen Rundschreibens des MKUEM vom 11.01.2023 erfolgte. Das Schreiben steht hier zum Download bereit.

Die Entscheidungshilfe des LfU für die Entsorgung von gefährlichem Boden und Bauschutt auf Deponien der Klasse I und II vom 12.10.2009 wurde ebenfalls an die EBV angepasst. Die neue Entscheidungshilfe für die Festlegung von Feststoffwerten bei der Entsorgung von Boden bzw. mineralischen Bauabfall auf Deponien der Klasse I und II vom 17.01.2023 finden Sie hier.

Das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Rheinland-Pfalz (MKUEM) informiert alle Bündnispartner des Bündnis KRW-Bau über die bevorstehenden Neuerungen durch die EBV. Das Schreiben, welches gerne zur Einbindung von weiteren Akteuren bzw. von der EBV Betroffenen genutzt werden kann, finden Sie hier.

Mit Einführung der Ersatzbaustoffverordnung wurde in Zusammenarbeit mit dem Landesbetrieb Mobilität (LBM) Rheinland-Pfalz der Leitfaden Boden hinsichtlich der Verwertung und Beseitigung von Bodenmaterialien und Straßenbaustoffen neu überarbeitet. Den Leitfaden finden Sie hier.

Das Landesamt für Umwelt hat den Leitfaden Grundwasser neu verfasst. Hierzu gehört ebenfalls die Checkliste Bemessungsgrundwasserstand.

Dieser ist ebenfalls Bestandteil des Leitfaden Boden.

Mit Inkrafttreten der EBV zum 01.08.2023 veröffentlicht das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität (MKUEM) ein Rundschreiben zum Vollzug des Bodenschutzrechts, in welchem die Neuregelungen und Genehmigungsanforderungen erfasst sind. Das Rundschreiben finden Sie hier.

Die behördlichen Zuständigkeiten im Rahmen der Ersatzbaustoffverordnung in Rheinland-Pfalz wurden durch das MKUEM festgelegt. Die Schreiben finden Sie hier

Die Übergangsregelungen vom 01.01.2023 bis 01.08.2023 für Rheinland-Pfalz sichern einen fließenden Übergang zwischen den aktuellen Regelungen der LAGA M20 und der ab 01.08.2023 gültigen Ersatzbaustoffverordnung. Durch das Schreiben ist der Vorgriff auf die Regelungen der EBV möglich, diese finden Sie hier.

Bisher wurde das Ende der Abfalleigenschaft durch das Rundschreiben des Ministeriums für Umwelt, Energie, Enernährung und Forsten (MUEFF) vom 14.02.2020 geregelt. Dieses wird nun mit dem Rundschreiben vom 11.12.2023 aufgehoben.

Bis zu einer bundeseinheitlichen Regelung wird das Ende der Abfalleigenschaft von mineralischen Ersatzbaustoffen gemäß § 5 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) wie folgt geregelt: Rundschreiben zum Ende der Abfalleigenschaft.

In dem gemeinsamen Positionspapier vom MKUEM und MWVLW wird die befristete Befürwortung von weiteren Verwendungsmöglichkeiten teerhaltigen Straßenaufbruchs im Landes- und Kreisstraßenbau im Geschäftsbereich des LBM unter Einhaltung der geltenden ErsatzbaustoffV geregelt. Es wurde sich darauf geeinigt, die Befristung für Ausschreibungen bis zum 01.08.2028 festzulegen. Bis zum 01.08.2027 wird die Entsorgungssituation unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts evaluiert und über eine Fortschreibung der Regelung entschieden.

Die Schreiben finden Sie hier.

Das Landesamt für Umwelt hat das Merkblatt Gleisschotter überarbeitet und an die neuen Regelungen der EBV und BBodSchV angepasst.

Seit Inkrafttreten der ErsatzbaustoffV am 1. August 2023 ist bei Anlieferung von mineralischen Abfällen diese Analytik nach ErsatzbaustoffV vorgegeben. Die Analysemethoden und die maximalen Schadstoffgehalte im Eluat sind mit denen nach LAGA M20 nicht zu vergleichen. Das Rundschreiben des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt und Energie finden Sie hier.

Abbruchabfälle aus Ziegeln, Fliesen und Beton
Unsortiertes Gemisch von Bauschutt

Ersatzbaustoffkataster

Die Verwendung anzeigepflichtiger mineralische Ersatzbaustoffe wird von der zuständigen Behörde in einem Ersatzbaustoffkataster dokumentiert. Solange das Ersatzbaustoffkataster noch in der Erstellung ist, werden Excel-Formulare zur Verfügung gestellt, die vor dem Hintergrund einer einheitlichen Datenstruktur zu verwenden sind. Diese sind auszufüllen und digital an die jeweils zuständige Behörde (SGD Nord / SGD Süd) zu senden. Der digitalen Version ist ein eingescannter Ausdruck des Formulars mit Unterschrift des Verwenders beizulegen. Die Unterschrift dient als Versicherung der Richtigkeit der getroffenen Angaben.