In diesem Merkblatt wird zur Entsorgung von Gleisschotter und gleisnahem Material in Rheinland-Pfalz Hilfestellung gegeben.
Bei Gleisschotter handelt es sich nicht um Bodenmaterial. Eine Verwertung gemäß Bodenschutzrecht auf oder innerhalb einer durchwurzelbaren Bodenschicht ist aufgrund der Anforderungen aus den §§ 6 und 7 Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) nicht möglich.
Eine Verwertung des Sekundärrohstoffes Gleisschotter ist gemäß den Anforderungen der Ersatzbaustoffverordnung (EBV) in technischen Bauwerken (Materialklasse GS nach EBV) sowie gemäß Deponieverordnung (DepV) für deponiebautechnische Zwecke möglich.
Das Merkblatt finden Sie hier.