FAQ
Dieser Abschnitt wird regelmäßig um weitere FAQs ergänzt. Es lohnt sich daher, hier immer wieder vorbeizuschauen.
Gemäß Anhang 3 (Zuordnungskriterien) der Deponieverordnung (DepV) sind Überschreitungen bei den Parametern Glühverlust oder TOC mit Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig, wenn die Überschreitungen durch elementaren Kohlenstoff verursacht werden (z. B. Organik bei Bankettmaterial) oder wenn durch eine Untersuchung des Brennwerts und der Atmungsaktivität (AT4) oder der Gasbildungsrate (GB21) diese Überschreitung relativiert werden kann.
Im Anhang 4, Nr. 3.3.1 der DepV ist festgelegt, dass das Prüfverfahren für die Atmungsaktivität nur bei pH 6,8 bis pH 8,2 anwendbar ist. Hierzu ist aber kein Verfahren zur Bestimmung des pH-Wertes festgelegt.
Die Frage ist, wie dieser pH-Wert zur Überprüfung der Anwendbarkeit des AT4 Verfahrens zu ermitteln ist?
Im Rahmen des 30. LAGA-Forums Abfalluntersuchung im Februar 2018 wurde unter Beteiligung des Vertreters von Rheinland-Pfalz (Landesamt für Umwelt) der pH-Wert aus dem 1:10-Eluat nach DepV zur Anwendung empfohlen.
Bei einer Analyse von Bodenmaterial wurden für Herbizidmittel typische Substanzen mit folgenden Prüfwerten analysiert: Diuron 9,4 µg/l, Terbutryn 2,0 µg/l und Carbendazim 5,9 µg/l.
Es stellt sich die Frage, ob das vorliegende Bodenmaterial abfallrechtlich als gefährlicher Abfall einzustufen ist.
Da das Dokument Teil II: Technische Regeln für die Verwertung 1.2 Bodenmaterial (TR Boden) der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) keinen Bezug auf Herbizide nimmt, wurde in diesem Fall das Merkblatt Entsorgung von Gleisschotter vom Landesamt für Umwelt als Bewertungsgrundlage herangezogen.
Im Merkblatt Entsorgung von Gleisschotter sind die Herbizide Atrazin, Simazin, Diuron, Dimefuron, Glyphosat und AMPA, Flumioxazin immer dann zu bestimmen, wenn keine Informationen über verwendete Herbizide bekannt sind. In diesem Fall lagen Informationen zu den eingesetzten Herbizidmitteln vor und die für diese Mittel typischen Substanzen wurden bestimmt.
In Rheinland-Pfalz gilt für die Einstufung von Gleisschotter als gefährlicher Abfall die Summe Herbizidgehalte im Eluat ohne Glyphosat/AMPA > 10 µg/l. Da die Auflistung der Substanzen nicht abschließend ist, sind die beiden ermittelten Substanzen Terbutryn und Carbendazim im Rahmen einer Einzelfallentscheidung in der Summe mitzubeachten. Im konkreten Fall überschreitet die Summe der drei Substanzen (Diuron, Terbutryn, Carbendazim) mit 17,3 µg/l den Wert von 10 µg/l. Damit ist der Abfall als gefährlicher Abfall einzustufen.
Die Eigenschaften des vorliegenden Bodenmaterials sind mit der Feinfraktion des Gleisschotters bzw. mit einem Gemisch aus Boden und Feinfraktion des Gleisschotters vergleichbar.
Eine Entsorgung des Bodenaushubmaterials als gefährlicher Abfall kann z. B. auf DK III Deponien erfolgen. Im Rahmen einer Einzelfallentscheidung könnte auch eine Entsorgung auf einer Deponie der Klasse II möglich sein.
Die Frage:
Bei einer Baumaßnahme sind Böden mit Belastungen > Z 1.1 (LAGA M 20, TR Boden) angefallen und sollen auf der Baustelle zwischengelagert werden.
Inwieweit sind die Regelungen der AwSV (Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen; seit 1.08.2017 in Kraft) anzuwenden?
Die Antwort:
Nach § 10 Abs. 1 der AwSV ist für feste Gemische bei einer Überschreitung der Z 1.1 Werte der LAGA M20 von einer allgemeinen Wassergefährdung auszugehen. Insofern greifen grundsätzlich die Anforderungen aus der AwSV für Böden mit Belastungen größer Z 1.1.
In § 13 der AwSV wird jedoch festgelegt, dass die technischen und organisatorischen Anforderungen nicht für das Zwischenlagern von festen Gemischen, die direkt auf der Baustelle durch Bautätigkeiten entstehen, gelten. Damit ergeben sich für diesen Fall keine Anforderungen an die Lagerung aus der AwSV. Unabhängig davon ist der Besorgnisgrundsatz des WHG immer eigenverantwortlich einzuhalten.
Der Fall:
Böden wurden nach dem Parameterumfang gemäß den technischen Regeln LAGA-Boden als nicht gefährlicher Abfall mit den LAGA-Einbauklassen ≤ Z2 unter den AVV-Schlüsseln 17 05 04 (Boden) eingestuft, können aber aufgrund fehlender Verwertungsmöglichkeiten nicht wiederverwertet werden und sollen auf einer DK-I oder DK-II-Deponie entsorgt werden. Die Deklarationsanalytik entspricht dem Parameterumfang nach LAGA; für eine vollständige Untersuchung gemäß Deponieverordnung (Parameterumfang) wären weitere Untersuchungen notwendig.
Die Fragen:
Sind diese weiteren Untersuchungen erforderlich und wie „alt“ dürfen die Analysen nach LAGA sein?
Die Antworten:
Die Kriterien für die Annahme von Abfällen auf Deponien ergeben sich aus den jeweiligen Deponiebescheiden. Für eine ordnungsgemäße Deklaration ist der Abfallerzeuger verantwortlich. Er muss alle Schadstoffe benennen und ggf. anhand von Analysen quantifizieren. Der Abgleich mit der Deklaration liegt im Verantwortungsbereich des Deponiebetreibers; er kann – falls er dies für erforderlich hält – auch die Bestimmung von weiteren Parametern fordern.
Bei vorliegender Deklarationsanalytik nach LAGA ist dies i.d.R. nicht notwendig, da das Material im Hinblick auf die „Umweltprüfung“ auch außerhalb von Deponien entsprechend seiner Einbauklasse verwertet werden könnte. Die nach LAGA eventuell erforderlichen technischen Sicherungen sind auf DK-I und DK-II-Deponien durch die Basisabdichtung, die Sickerwasserbehandlung und die Oberflächenabdichtung mehr als „erfüllt“. Wir verweisen auf das LUWG-Schreiben vom 21.07.2006, „Entsorgung von Böden auf Deponien, hier: zusätzliche Analysen von nach LAGA eingestuftem Bodenmaterial bei Ablagerung auf einer Deponie“ (das Schreiben ist im Download-Bereich abrufbar).
Alter der Analysen: Da die Abfälle im Gegensatz zu etwa Produktionsabfällen nicht regelmäßig, sondern einmalig anfallen, kann nach § 8 Abs. 3 Satz 2 der Deponieverordnung die Untersuchung nach LAGA als grundlegende Charakterisierung herangezogen werden, die nicht nochmals nach § 8 Abs. 3 Satz 1 DepV jährlich oder stichprobenhaft alle 1000 Mg wiederholt werden muss. Da sich das nach LAGA untersuchte Schadstoffspektrum aus einer in-situ-Beprobung (Lagerung „im Boden“) oder in Haufwerken eher verringert (Abbauprozesse etwa bei Kohlenwasserstoffen) als aufkonzentriert, können hier i.d.R. auch „ältere“ Analysen akzeptiert werden. Eine konkrete Obergrenze kann nicht genannt werden und ist gesetzlich nicht vorgegeben und im Einzelfall zu entscheiden. Bei älteren Haufwerken besteht die Gefahr, dass im Laufe der Zeit Fremdmaterial unbekannter Herkunft und ohne Kenntnis der Belastung dem Haufwerk zugegeben wurde. Bei in-situ-Beprobungen können durchaus auch einige, wenige Jahre toleriert werden, es sei denn, es ist nicht auszuschließen, dass z.B. durch einen Unfall sich zusätzliche Belastungen ergeben könnten. Im Zweifelsfall bezüglich der Identität der Abfälle oder des Schadstoffgehalts kann jedoch eine Neubeprobung erforderlich sein.
Der Fall:
Ein Boden (mineralischer Abfall) soll auf einer DK-I-Deponie abgelagert werden. Die beauftragte Deklarationsanalytik weist einen TOC-Gehalt von 1,39 % TS auf. Der Grenzwert nach Tabelle 2, Anhang 3 Deponieverordnung liegt bei ≤ 1 % TS für DK-I-Deponien und bei ≤ 3 % TS für DK-II-Deponien.
Die Frage:
Wie ist die Deklarationsanalytik zu bewerten, d.h. ist eine (Ab-)Rundung zulässig und kann der Abfall auf einer DK-I-Deponie entsorgt werden?
Die Antwort:
Die analytischen Verfahren (Bestimmungsgrenze) sind in der Dimension meist wesentlich genauer als die für eine Entsorgung relevanten Grenzwerte. Die Angabe von Messergebnissen ist in den jeweiligen Verfahren (Normen) festgelegt (Einheiten, signifikante Stellen). Im konkreten Fall sind die Grenzwerte in der Deponieverordnung auf eine signifikante Stelle angegeben. Die Rundung des (analytisch genaueren!) Messwertes von 1,39 % TS hat ebenfalls auf eine signifikante Stelle, also 1 % TS zu erfolgen. Der Grenzwert für die DK-I-Deponie ist also eingehalten. Zur Verdeutlichung: Wäre die Angabe des Grenzwertes in der Deponieverordnung ≤ 1,0 % TS, müsste die Rundung auf 1,4 % TS erfolgen und der Grenzwert wäre nicht eingehalten.
Der Fall:
Bei einem Boden, der für eine bodenähnliche Verfüllung vorgesehen ist, wurden Kohlenwasserstoffgehalte von <30 mg/kg TS (C10 –C22) und 150 mg/kg TS (C10 –C40) gemessen. Die Frage ist, wie dieser Boden in Rheinland-Pfalz einzustufen ist: Z 0 oder Z 0*?
Die Antwort:
In Rheinland-Pfalz ist u.a. das ALEX-Infoblatt 25 für die Verwertung mineralischer Abfälle relevant. Infoblatt 25 regelt dabei die Anforderungen an die bodenähnliche Verfüllung und basiert auf dem „Gemeinsamen Rundschreiben des Ministeriums für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz und des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau zu den Anforderungen an die bodenähnliche Verfüllung von Abgrabungen mit Bodenmaterial (2006)“. In dem Rundschreiben ist nach Tabelle 3 Anlage 1 für Z 0 ein KW-Wert von 100 mg/kg und für Z 0* ein Wert von 400 mg/kg aufgeführt. Aus der Fußnote geht hervor, dass es sich dabei um C10-C40 handelt. Für Z 0* gilt zusätzlich der Klammerwert 200 mg/kg und umfasst die Kohlenwasserstoffe mit einer Kettenlänge von C10-C22.
Diese klare Regelung widerspricht der Interpretation aus den TR Boden. In RP maßgebend ist das Alex-Infoblatt bzw. das Gemeinsame Rundschreiben. Insofern handelt es sich bei dem oben genannten Boden um einen Z 0*-Boden.