Verwertung im Rahmen von Rekultivierungsmaßnahmen
Aus heimischen Lagerstätten werden jährlich mehrere 100 Mio. Tonnen an mineralischen Rohstoffen abgebaut. Diese Abbaustätten bzw. Abgrabungen werden in Abhängigkeit von den Standortbedingungen und Genehmigungsauflagen wieder teilverfüllt/rekultiviert.
Als Verfüllmaterial werden derzeit hauptsächlich mineralische Abfälle, insbesondere Bodenaushub und Bauschutt, eingesetzt. Die Auflagen zur Teilverfüllung/Rekultivierung sind grundsätzlich Teil der Genehmigung des Abbaubetriebes nach den jeweils einschlägigen Rechtsvorschriften. Diese Auflagen zum vorsorgenden Umweltschutz, insbesondere Boden- und Gewässerschutz, sollen sicherstellen, dass keine späteren Beeinträchtigungen oder Belastungen von Boden und Grundwasser auftreten.
Für Rheinland-Pfalz sind die Anforderungen an die bodenähnliche Verfüllung von Abgrabungen mit Bodenmaterial in einem gemeinsamen Rundschreiben des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau und des Ministeriums für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz zu den Anforderungen an die bodenähnliche Verfüllung von Abgrabungen mit Bodenmaterial vom 01.07.2004 – aktualisiert am 12.12.2006 – geregelt und verwaltungsintern eingeführt.
Demnach sind Verfüllungen in einer Abgrabung (in Analogie zu den Vorsorgewerten des Anhangs 2 Nr. 4 der BBodSchV ) nur noch bis zu den Zuordnungswerten Z 0 bzw. Z 0* des LAGA-Merkblattes M20 möglich. Beispielgebend ist es in Rheinland-Pfalz gelungen, auch bereits bestehende Verfüllgenehmigungen auf die neuen Anforderungen des Bodenschutzrechtes hin anzupassen.
Mit einem gemeinsamen Rundschreiben vom 01.07.2010 zur den Anforderungen an die bodenähnliche Verfüllung von Abgrabungen mit Bodenmaterial gab es Ergänzende Regelungen für den Sonderfall „Hangsicherung zur Gefahrenabwehr“ sowie zusätzliche Anforderungen an das Auf- und Einbringen von Materialien in Gebieten mit naturbedingt erhöhten Hintergrundwerten