Ausschreibung und Vergabe
Eine Bewirtschaftung sekundärer Ressourcen und Herstellung qualitativ hochwertiger, güteüberwachter Baustoffe ist wirtschaftlich dann gesichert, wenn diese Baustoffe auch einen entsprechenden Absatz finden bzw. diese bei den Ausschreibungen berücksichtigt werden.
Vor allem die öffentliche Hand hat hier eine wichtige Vorbildfunktion und kann über produktneutrale oder gezielte Ausschreibungen von RC-Baustoffen unmittelbar die Stoffströme beeinflussen. Das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG), das zum Einsatz von Recyclingprodukten verpflichtet, weist in § 45 auf die Verpflichtung der öffentlichen Hand zum Einsatz von Recyclingmaterial hin.
Ein wesentlicher Beitrag zum Schutz der mineralischen Rohstoffvorkommen und zur Schonung von Natur und Landschaft wird durch den Einsatz von Recyclingbaustoffen im Hochbau erbracht. Somit leistet der Einsatz von RC-Baustoffen auch einen Beitrag zum Ziel der Bundesregierung, die Ressourceneffizienz im Rahmen des Deutschen Ressourceneffizienzprogrammes (ProgRess) in den nächsten Jahren zu steigern.
Mit dem Bündnis „Kreislaufwirtschaft auf dem Bau" haben sich in Rheinland-Pfalz alle Akteure des Bausektors zu einer mindestens produktneutralen Ausschreibung gemäß Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) verpflichtet.
Produktneutrale Ausschreibung
Nach der VOB, Teil A (Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen) wird in Paragraph 7 für die technischen Spezifikationen von Leistungsbeschreibungen unter Absatz 8 folgende Vorgabe gemacht:
„Soweit es nicht durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist, darf in technischen Spezifikationen nicht auf eine bestimmte Produktion oder Herkunft oder ein besonderes Verfahren oder auf Marken, Patente, Typen eines bestimmten Ursprungs oder einer bestimmten Produktion verwiesen werden, wenn dadurch bestimmte Unternehmen oder bestimmte Produkte begünstigt oder ausgeschlossen werden. Solche Verweise sind jedoch ausnahmsweise zulässig, wenn der Auftragsgegenstand nicht hinreichend genau und allgemein verständlich beschrieben werden kann; solche Verweise sind mit dem Zusatz „oder gleichwertig“ zu versehen.“
Somit hat bei einer Ausschreibung von Materialien für den Hochbau, wie auch für den Straßen- und Wegebau immer auch eine neutrale Bewertung zwischen Baustoffen aus primären und sekundären Gesteinskörnungen zu erfolgen. Dies kann durch einen expliziten Verweis auf gängige Regelwerke erreicht werden.
Leistungsblatt mit Mindestanforderungen für eine gezielte Ausschreibung von RC-Baustoff im Hochbau:
Ortbeton ist als Normalbeton nach DIN EN 206-1, DIN 1045-2 und, soweit zulässig, unter der Verwendung rezyklierter Gesteinskörnungen nach DIN EN 12620: 2013 in den maximal zulässigen Anteilen nach DAfStb-Richtlinie „Beton nach DIN EN 206-1 und DIN 1045-2 mit rezyklierten Gesteinskörnungen nach DIN EN 12620: 2008-07, Teil 1: Anforderungen an den Beton für die Bemessung nach DIN EN 1992-1-1“ herzustellen und einzusetzen. Die sonstigen Regelungen gemäß genannter DAfStb-Richtlinie sind ebenfalls anzuwenden.
Die Anforderungen der Alkali-Richtlinie des Deutschen Ausschusses für Stahlbeton e. V. sind für die Eignung der Verwendung von RC-Gesteinskörnungen zu beachten.
Weitere Informationen finden Sie im Leitfaden „Ressourceneffiziente Beschaffung“.